Die Antwort zum Ex-AfD-Politiker

Nachdem nun ein Ex-AfD-Politiker gegen mich vor Gericht zieht und im Zuge einer einstweiligen Verfügung die Löschung seiner Kandidaten-Seite bei WEN WÄHLEN? erreichen will, hat nun mein hierfür beauftragter Anwalt Michael H. Heng eine Antwort an das Gericht verfasst und beantragt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Darin beschreibt er, warum der Antrag auf einstweilige Verfügung abzulehnen ist. Zum einen ist der Fall nicht eilig, da der ehemalige AfD-Politiker die Sache rund drei Monate nach dem ersten Mailwechsel ruhen ließ.  Zum anderen legt er dar, warum es sich bei der betreffenden Seite um keinen »rechtswidrigen Eingriff« in das »Allgemeine Persönlichkeitsrecht« des Antragstellers handelt. Er verweist auf die Meinungs- und Pressefreiheit und stellt klar:

Es mag zutreffen, dass dem Antragsteller es heute nicht sonderlich genehm ist, mit seinen Entscheidungen in der Vergangenheit konfrontiert zu werden. Tatsache ist aber, dass er sich in 2013 aus freien Stücken zur Mitgliedschaft bei der AfD entschieden hat und sich auf die Landesliste der AfD in Hessen hat wählen lassen. Nicht mehr und nicht weniger dokumentiert die streitgegenständliche Internetseite.

Tatsache ist aber auch, dass er dann nach der Bundestagswahl 2013 Mitglied der AfD geblieben ist und während weiterer zwei Jahre, nämlich bis zum Austritt vor 6 Monaten, offensichtlich kein Problem damit hatte, dass ihm seine Mitgliedschaft einen erheblichen Persönlichkeitsschaden erleiden lassen könnte.

Dann erklärt er seinen Austritt aus der Partei und plötzlich werden alle öffentlich zugänglichen Informationen über seine – gerade erst beendete – Parteizugehörigkeit nach eigenem Vortrag zu einem öffentlichen „Pranger“, der erheblich in sein Persönlichkeitsrecht eingreift, sich „nachteilig auf das berufliche Fortkommen des Antragstellers“ auswirkt und daher möglichst sofort im Eilverfahren aus dem Internet entfernt werden muss.

Objektiv ist jedoch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht erkennbar.

[…]

Die Öffentlichkeit besitzt auch über die Wahl hinaus ein erhebliches Interesse an den während der Wahl zulässigerweise öffentlich verbreiteten Informationen – sei es zur Meinungsbildung oder sei es zur Dokumentation geschichtlicher Ereignisse.

Das Verlangen nach Tilgung dieser – wahren – historischen Daten widerspricht jeglichem demokratischen Selbstverständnis; der Antragsteller sollte insofern sein Demokratieverständnis einmal einer Überprüfung unterziehen.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers liegt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt vor. Ein Unterlassungs- oder gar Löschungsanspruch besteht nicht.

Die komplette Erwiderung gibt es hier: Erwiderung-2016-01-14.pdf